Allgemeine Geschäftsbedingungen der STEINER GmbH, Baggerungen – Transporte

  1. Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsinhalt und auf alle Verträge anzuwenden die mit der ST STEINER GmbH (Auftragnehmerin) und dem Kunden (Auftraggeber) über den Onlineshop www.steinergmbh.at, vom Bereich Baggerungen – Transporte, abgeschlossen wurden.

1.2. Abweichungen von diesen AGB, sowie Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind wirkungslos und werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass sie von uns ganz, oder teilweise, schriftlich anerkannt werden.

1.3. Zusatzaufträge können auch mündlich erteilt werden, auch hierfür gelten unsere AGB.

1.4. Ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung werden von Seiten der STEINER GmbH, Baggerungen – Transporte lediglich Geräte und Personal zur Verfügung gestellt, sämtliche Weisungen über konkret durchzuführende Tätigkeiten sind vor Ort vom Auftraggeber oder einer von ihm zu beauftragenden dritten Person zu erteilen. Die Auftragnehmerin schuldet daher keinen konkreten Erfolg und wird kein Werkvertrag abgeschlossen. Werkverträge müssen schriftlich vereinbart werden und bedürfen für ihre Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Geschäftsführers der STEINER GmbH, Baggerungen – Transporte in diesem Fall gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen Baggerungen – Transporte – Werksvertragsvereinbarungen.

  1. Vertragsabschluss

2.1. Das Ausfüllen unseres Bestellformulars und das Absenden sämtlicher Informationen durch Klick auf den Button „Jetzt Bestellen“ gilt als Angebot des Auftraggebers.

2.2. An die von Ihnen, bei der Bestellung angegebenen Mailadresse, wird eine Bestellbestätigung übermittelt. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Vertrag erst durch die schriftliche Annahme der Auftragnehmerin zustande kommt. Weiters bestätigt der Auftraggeber, durch die Bestellung, über sein Rücktrittsrecht nach dem Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) in Kenntnis gesetzt worden zu sein. In Kenntnis dieses Rücktrittsrechts erklärt er, die Leistungen, die von der Auftragnehmerin zu erbringen sind, sofort, also vor Ablauf der vierzehntägigen Rücktrittsfrist in Anspruch nehmen zu wollen und nimmt zur Kenntnis, dass er dadurch sein Rücktrittsrecht nach der genannten gesetzlichen Bestimmung verliert.

2.3. Als Auftraggeber wird jene Person angesehen, die im Feld Auftraggeber angeführt ist, auch wenn eine abweichende Lieferadresse angegeben wird.

  1. Preise

3.1. Angegebene Preise für Privatpersonen verstehen sich inklusive gesetzlicher Steuer. Angegebene Preise für Unternehmen verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Steuer.

3.2. Preise für Bagger und LKW sind Stundensätze und werden nach tatsächlichem Zeitaufwand, anhand der von Ihnen bestätigten Regielieferscheine, abgerechnet. Die Kosten für Bagger An- und Abtransport werden gesondert, je nach Einsatzort, verrechnet.

Kosten für LKW An- und Abfahrt, werden nach tatsächlichem Zeitaufwand, mit den angebotenen Stundensätzen, in Rechnung gestellt. Wartezeiten auf der Baustelle, bei Schlechtwettertagen, werden mit den angebotenen Stundensätzen in Rechnung gestellt. Es werden lediglich Geräte und Personal beigestellt. Sämtliche Weisungen über Art und Tätigkeit werden vom Übernehmer erteilt. Es erfolgt daher eine Abrechnung nach Stunden und nicht nach Leistungen. Höhen-, Tiefen, Längen- und Breitenmessungen werden vom Auftraggeber durchgeführt und der Geräteführer der Auftragnehmerin ist zum Erreichen der erforderlichen Maße zu unterweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Erteilung des Auftrages, spätestens aber vor Beginn der Arbeiten abzuklären, ob Leitungen oder sonstige Einbauten von den Arbeiten betroffen sind und sicherzustellen, dass in diesem Zusammenhang keine Schäden entstehen. Bei einer Beschädigung von Einbauten und Leitungsträgern wird von uns keine Haftung übernommen.

Werden bestellte Baumaschinen oder LKW nicht spätestens bis 14.00 Uhr am Vortag, für den Folgetag, abbestellt, gilt als vereinbart, dass am folgenden Tag die jeweils bestellte(n) Baumaschine(n), oder LKW, zum vereinbarten Stundensatz laut Preisliste, mit 9 Stunden in Rechnung gestellt werden, auch wenn diese nicht eingesetzt werden.

Sollten aufgrund falscher Angaben bei der Bestellung Kosten entstehen, sind diese dennoch zu ersetzen. Konkret wird vereinbart, dass bei einer unrichtigen Gerätebestellung mangels gegenteiliger Vereinbarung der Einsatz des bestellten Baggers für 9 Stunden sowie der Transport verrechnet werden.

3.3. Preise für Schotter/Kies sind Tonnenpreise und werden anhand der Wiegescheine abgerechnet. Hierzu kommt noch eine Manipulationsgebühr für OÖ Landschaftsabgabe.

3.4. Preise für Mietgeräte sind Tagespreise und werden für jeden angefangenen Miettag verrechnet.

  1. Zahlung

4.1. Rechnungen der Auftragnehmerin sind sofort nach Rechnungslegung, ohne Abzug, zur Zahlung fällig.

4.2. Bestehen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers, ist die Auftragnehmerin, nach eigenem Ermessen, dazu berechtigt die eigene Leistungserbringung, bis zur Erbringung der gesamten vereinbarten Gegenleistung (= Vorauskasse), zurückzuhalten, oder vom Vertrag zurückzutreten.

4.3. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen und Zinseszinsen gemäß den Bestimmungen des Zahlungsverzugsgesetzes in Höhe von 9,2%-Punkten über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 10 % p.a., geltend zu machen, sowie mit der außergerichtlichen Einmahnung und Geltendmachung entstehenden Kosten und den vorprozessualen Aufwand in Rechnung zu stellen.

  1. Gewährleistung und Haftung

5.1. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden die aus verspäteter Lieferung resultieren. Bei zeitkritischen Bestellungen wird eine direkte Beauftragung, im persönlichen Kontakt, empfohlen.

5.2. Die Auftragnehmerin haftet, außer bei Personenschäden, nur wenn ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.

5.3. Die Auftragnehmerin haftet keinesfalls für entgangenen Gewinn.

5.4. Die Baustelle muss mit LKW 5 Achs Zügen angefahren werden können und einer Belastung der LKW, mit einem Gesamtgewicht von 38 Tonnen, standhalten.

  1. Schlussbestimmungen

6.1. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht: Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien wird die Zuständigkeit des Gerichtes, in dessen Sprengel der AN seinen Sitz hat, vereinbart. Für den Fall, dass der Auftraggeber Konsument ist, gilt für Klagen gegen ihn dass für seinen Wohnsitz zuständige Gericht als vereinbart. Der AN ist aber auch berechtigt, den AG an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder an jenem Gericht, in dessen Sprengel die vom AN zu erbringende Leistung liegt, zu klagen. Alle Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragsteilen unterliegen ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechtes.

6.2. Die Auftragnehmerin kann alle Erklärungen, wirksam, an die in der Bestellung angegebenen Mailadresse abgeben. Auch die Anschrift des Auftraggebers, oder wenn vorhanden des abweichenden Ablade-/Baustellenortes, sind wirksame Zustellanschriften. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungen der Adresse schriftlich bekanntzugeben.

6.3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen aufzurechnen, es sei denn diese Gegenansprüche sind rechtskräftig, gerichtlich, festgestellt, oder wurden ausdrücklich schriftlich anerkannt.

6.4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Der Auftraggeber ist diesfalls verpflichtet, mit der Auftragnehmerin, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Es gelten subsidiär die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der STEINER GmbH“. Vereinbarungen, die von diesen Geschäftsbedingungen abweichen, sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen werden.

6.5. Sämtliche Leistungen die im Angebot nicht enthalten sind, oder mit dem Vermerk Regie angeboten wurden, werden mit der jeweiligen Jahres- Maschinenregie, Material- oder Deponiepreisliste abgerechnet und die Lieferscheine sind dafür täglich vom Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten auf der Baustelle zu unterfertigen.

6.6. Anfallendes Aushubmaterial muss den Richtlinien von Bodenaushubdeponien entsprechen und muss dort entsorgt werden können. Bei einer Menge von Bodenaushubmaterial über 2.000 Tonnen ist eine analytische Untersuchung erforderlich. Diese Gutachten ist vom Aufraggeber und auf dessen Kosten, vor Arbeitsbeginn, erstellen zu lassen und der Auftragnehmerin mind. 5 Werktage vor Arbeitsbeginn zu übermitteln.